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SatzungSatzung

Sondervereinbarung

                                                                         

 

§1 – Name, Sitz und Zweck
Der am 07. April 1994 in Worms gegründete Verein führt den Namen

BUDOKAI – WORMS e.V.

Der Verein BUDOKAI – WORMS e.V. hat seinen Sitz in Worms. Der Zweck des Vereins ist es, gemeinnützig am Volksganzen zu wirken, durch Ausübung und Verbreitung der BUDO-Sportarten. Hierzu können bei Bedarf Unterabteilungen gegründet werden, deren Leiter Sitz und Stimme im Vorstand haben. Die einzelnen Leiter der Abteilungen werden von den Mitgliedern der Abteilungen gewählt. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch erzieherisches Wirken, Förderungen sportlicher Übungen und Leistungen. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. BUDOKAI – WORMS e.V. ist parteipolitisch neutral und macht keine Unterschiede zwischen Rassen und Religionen. Die Organe des Vereins (§5) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§2 – Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der das 6. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches, welches bei noch nicht volljährigen Personen vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein muß. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird ferner von einer Aufnahmegebühr abhängig gemacht. Jedes Mitglied hat einen monatlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe beider Beiträge wird vom Vorstand festgelegt.

Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 

§3 – Austritt und Ausschließung
Die Mitgliedschaft erlischt:

durch freiwilligen Austritt
durch Tod des Mitgliedes
durch Ausschluß durch den Vorstand
durch Auflösung des Vereins

zu 1) Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und zwar 6 Wochen vor Quartalsende. Er kann jedoch nicht rückwirkend erfolgen. zu 3) Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied aus dem BUDOKAI – WORMS e.V. auszuschließen, wenn dieses gröblich die Satzung verletzt, sich unsportlich verhält oder mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des BUDOKAI – WORMS e.V., ebenso die Erben verstorbener Mitglieder.

 

§4 – Die Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Übungsstunden des BUDOKAI – WORMS e.V. teilzunehmen. Über die Teilnahme an Kämpfen und Gürtelprüfungen entscheidet der Übungsleiter. Bei allen rein sportlichen Angelegenheiten des BUDOKAI – WORMS e.V. ist jedes Mitglied den Anordnungen des Übungsleiters unterworfen.

 

§5 – Der Vorstand
Die Leitung des BUDOKAI – WORMS e.V. liegt in den Händen des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

Die Mehrheit des Vorstandes sollten aktive Mitglieder sein.

Bei Ausscheidung eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluß aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.

Der Vorstand besteht mindestens aus 5 Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Vorstand umfaßt folgende Geschäftsbereiche:

dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schrift- und Protokollführer
dem Jugendleiter
eventuelle Abteilungsleiter

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

§6 – Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

Gegenüber den Kreditinstituten ist der Schatzmeister allein oder der restliche Vorstand mit mindestens 2 Personen gemeinsam vertretungsberechtigt

 

§7 – Jugendleitung
Gegenüber den Kreditinstituten ist der Schatzmeister allein oder der restliche Vorstand mit mindestens 2 Personen gemeinsam vertretungsberechtigt

Die Jugendleitung kann eine eigene Satzung erhalten. Der Jugendleiter ist auch für die ordnungsgemäße Verwendung der der Jugend zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.

 

§8 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muß einmal im Jahr einberufen werden. Sie wird vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung der Mitglieder hat spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Benachrichtigung erfolgt durch Aushängen im Übungsraum und durch Hinweis in der Wormser Tageszeitung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn ein Viertel aller Mitglieder es verlangen.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen niedergeschrieben werden. Diese Niederschrift muß von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, ebenfalls für 2 Jahre.

 

§9 – Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

Der Abteilungsleiter gehört automatisch dem Vorstand an.

Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen können vom Vorstand Ausführungsbestimmungen erlassen werden.

 

§10 – Verschiedenes
Dojo-Arbeitseinsatz

Alle aktiven Vereinsmitglieder müssen im laufenden Kalenderjahr die, vom Vorstand, festgelegten Arbeitsstunden bzw. den für jede Arbeitsstunde angesetzten Kostenbeitrag erbringen.

Die Regelung über den ganzjährigen Arbeitseinsatz können im Dojo eingesehen werden.

Für besondere Begebenheiten können Ausschüsse gebildet werden, die gegenüber dem Vorstand beratende Funktionen haben.

Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne des §26 BGB befugt, die Satzungsänderung zu beschließen.

Dringlichkeitsanträge sind ausgeschlossen.

Zu der Satzung können durch den Vorstand Ausführungsbestimmungen erlassen werden.

 

§11 – Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei jeglichen Veranstaltungen im Rahmen des Vereins etwa eintretenden Sach- und Personenschäden. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Rheinhessischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

 

§12 – Auflösung
Die Auflösung des BUDOKAI – WORMS e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

treten jedoch mindestens 10 Mitglieder für eine Weiterführung des Vereins ein, so ist eine Auflösung nicht möglich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadtverwaltung Worms, zur Förderung des Jugendsports in Worms.

Diese Satzung tritt mit nachfolgendem Datum in Kraft.

Worms, den 03. April 2009

  1. Vorsitzender 2. Vorsitzender